AGB

Allge­meine Geschäftsbedingungen

Nach­fol­gend finden Sie die Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der DSM Mess­tech­nik GmbH als PDF und Text zur direk­ten Ansicht.

§ 1. Geltungsbereich

(1) Die nach­ste­hen­den Allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gelten ausschließ­lich gegen­über Unter­neh­mern, juris­ti­schen Perso­nen des öffent­li­chen Rechts sowie öffent­lich-recht­li­chen Sonder­ver­mö­gen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

(2) Entge­gen­ste­hende oder von unse­ren vorlie­gen­den eige­nen Bedin­gun­gen abwei­chende Bedin­gun­gen des Bestel­lers erken­nen wir nur inso­weit an, als wir ihnen sowohl ausdrück­lich als schrift­lich zustimmen.

(3) Unsere vorlie­gen­den eige­nen Bedin­gun­gen gelten auch für alle etwa­igen künf­ti­gen Geschäfte mit dem Bestel­ler, es sei denn, bei diesen würde es sich nicht um Rechts­ge­schäfte verwand­ter Art handeln.

(4) Kauf­ge­gen­stand im Sinne der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen sind sowohl Stan­dard­wa­ren als auch Sonderanfertigungen.

§ 2. Ange­bot und Vertragsschluss

(1) Bestel­lun­gen, mit denen uns der Abschluss eines Vertra­ges ange­tra­gen wird, können wir binnen zwei Wochen nach Zugang anneh­men, es sei denn, in der Bestel­lung wäre eine andere Frist oder ein Termin schrift­lich genannt.

(2) Ein Vertrag kommt erst mit unse­rer schrift­li­chen Auftrags­be­stä­ti­gung zustande, es sei denn, etwas ande­res wäre schrift­lich verein­bart. Für den von uns geschul­de­ten Liefer­in­halt und Liefer­um­fang sind unsere schrift­li­che Auftrags­be­stä­ti­gung sowie deren etwa­ige Abän­de­run­gen und Neben­ab­re­den geltend.

(3) Abän­de­run­gen und Neben­ab­re­den bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit in jedem Fall unse­rer schrift­li­chen Bestätigung.

§ 3. Unter­la­gen in Zusam­men­hang mit der Auftragserteilung

(1) Unter­la­gen wie insbe­son­dere Beschrei­bun­gen, Zeich­nun­gen und Daten­trä­ger sowie Muster, die der Bestel­ler uns im Zusam­men­hang mit seiner Bestel­lung über­lässt, verste­hen sich auf jeden Fall inner­halb der nach den einschlä­gi­gen Normen und sons­ti­gen Regel­wer­ken sowie hilfs­weise den allge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik zuläs­si­gen Tole­ran­zen, es sei denn, der Bestel­ler gibt engere Tole­ran­zen schrift­lich vor und wir nehmen die Bestel­lung auf dieser Basis schrift­lich entgegen.

(2) Stel­len wir dem Bestel­ler eigene Beschrei­bun­gen, Zeich­nun­gen und Daten­trä­ger sowie Muster oder auch Kosten­vor­anschläge zur Verfü­gung, so blei­ben unser Eigen­tum und unser Urhe­ber­recht daran bestehen.

(3) Dies gilt auch, soweit wir Unter­la­gen nicht in Schrift­form, sondern elek­tro­nisch als Datei über­mit­teln. Keine unse­rer Unter­la­gen darf Drit­ten zugäng­lich gemacht werden, es sei denn wir willi­gen hierin vorher schrift­lich ein.

(4) Von uns in Schrift­form zur Verfü­gung gestellte Unter­la­gen sowie Daten­trä­ger sind uns auf Verlan­gen zurück­zu­rei­chen. Uns in Schrift­form oder als Daten­trä­ger zur Verfü­gung gestellte Unter­la­gen reichen wir auf Verlan­gen gleich­falls zurück. Uns zur Verfü­gung gestellte Unter­la­gen verwen­den wir nur zur Auftragsbearbeitung.

(5) Sämt­li­che erhal­te­nen oder erstell­ten Infor­ma­tio­nen, Aufzeich­nun­gen und deren Quel­len unter­lie­gen der Vertrau­lich­keit und werden ausschließ­lich nur zur Auftrags­be­ar­bei­tung verwen­det. Diese werden nicht an Dritte (am Verfah­ren Unbe­tei­ligte) ohne vorhe­rige Infor­ma­tion des Bestel­lers und nur mit dessen Einver­ständ­nis weiter­ge­ge­ben. Der Bestel­ler wird im Voraus über die Infor­ma­tio­nen in Kennt­nis gesetzt, die wir beab­sich­ti­gen frei zugäng­lich zu machen. Alle ande­ren Infor­ma­tio­nen werden als geschützte Infor­ma­tio­nen betrach­tet und vertrau­lich behan­delt, es sei denn, die Infor­ma­tion wird vom Bestel­ler selbst öffent­lich zugäng­lich gemacht oder mit dem Bestel­ler wurde vorab etwas ande­res verein­bart (z.B. zum Zweck der Reak­tion auf Beschwer­den). Falls wir gesetz­lich verpflich­tet oder durch Verträge ermäch­tigt sind, vertrau­li­che Infor­ma­tio­nen offen zu legen, so wird der betref­fende Bestel­ler oder die betref­fende Person, sofern nicht gesetz­lich verbo­ten, vorab über die bereit­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen unter­rich­tet. Infor­ma­tio­nen über den Bestel­ler, die aus ande­ren Quel­len als vom Bestel­ler stam­men (z.B. Beschwer­de­füh­rer, Aufsichts­be­hör­den) sowie die Infor­ma­ti­ons­quel­len selbst, werden zwischen dem Bestel­ler und uns eben­falls vertrau­lich behan­delt. Die Infor­ma­tion und die Infor­ma­ti­ons­quelle wird nicht ohne deren Zustim­mung an den Bestel­ler mitgeteilt.

§ 4. Tech­ni­sche Änderungen

(1) Tech­ni­sche Ände­run­gen und Verbes­se­run­gen am Kauf­ge­gen­stand, die auf tech­ni­sche Verbes­se­run­gen in unse­rem Haus oder auf Forde­run­gen des Gesetz­ge­bers zurück­zu­füh­ren sind, behal­ten wir uns vor.

(2) Sofern sich aus ihnen keine Preis- und Funk­ti­ons­än­de­run­gen erge­ben, entfällt eine beson­dere Benach­rich­ti­gung des Bestellers.

§ 5. Preise und Zahlungen

(1) Unsere Preise gelten ab Werk, und zwar inklu­sive Verla­dung im Werk, jedoch exklu­sive Verpa­ckung und Entla­dung, es sei denn, etwas ande­res wäre schrift­lich verein­bart worden. Unsere Preise gelten hinsicht­lich des Kauf­ge­gen­stan­des für den Leis­tungs­in­halt und den Leis­tungs­um­fang sowie hinsicht­lich der Moda­li­tä­ten der Auslie­fe­rung für den Liefer­in­halt und den Liefer­um­fang, der entwe­der in unse­rer Auftrags­be­stä­ti­gung enthal­ten oder in einer schrift­li­chen Neben­ab­rede ausdrück­lich verein­bart wurde. Mehr­leis­tun­gen und Sonder­leis­tun­gen werden, soweit nichts ande­res verein­bart ist, entspre­chend den an unse­rem Sitz zu markt­üb­li­chen Prei­sen beson­ders abgerechnet.

(2) Unsere Ange­bots­preise sind ausnahms­los Netto­preise. Die bei Fällig­keit aktu­elle Umsatz­steuer wird in der Rech­nung hinzugesetzt.

(3) Zahlun­gen sind ohne Abzug und ohne Kosten binnen drei­ßig Kalen­der­ta­gen nach Liefe­rung und Zugang unse­rer Rech­nung zu leis­ten, es sei denn, etwas ande­res wäre schrift­lich vereinbart.

(4) Skonti dürfen nur inso­weit abge­zo­gen werden, als dies schrift­lich verein­bart wurde.

(5) Ist ein Bestel­ler zum ersten Mal unser Kunde, sind wir berech­tigt, zusam­men mit unse­rer Auftrags­be­stä­ti­gung eine Abschlags­zah­lung von 50 % abzu­rech­nen. Wird diese nicht binnen zehn Werk­ta­gen nach Zugang der Rech­nung ohne jeden Abzug bezahlt, sind wir berech­tigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Soweit keine anders­lau­tende Fest­preis­ab­rede schrift­lich getrof­fen wurde, behal­ten wir uns ange­mes­sene Ände­run­gen der Ange­bots­preise wegen verän­der­ter Lohn­kos­ten, Mate­ri­al­kos­ten und Vertriebs­kos­ten für solche Liefe­run­gen vor, die der Bestel­ler erst drei Monate nach Vertrags­schluss oder noch später abruft.

§ 6. Zurückbehaltungsrecht

Zur Ausübung eines Zurück­be­hal­tungs­rech­tes ist der Bestel­ler nur inso­weit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Vertrags­ver­hält­nis beruht.

§ 7. Leistungszeit

(1) Leis­tungs­zei­ten (Fris­ten und Termine) sind nur verbind­lich, wenn sie schrift­lich verein­bart wurden. Eine verein­barte Leis­tungs­zeit gilt als unse­rer­seits einge­hal­ten, wenn der Kauf­ge­gen­stand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlas­sen hat oder – soweit wir erst auf beson­de­ren Abruf zu liefern haben – die unse­rer­seits bestehende Versand­be­reit­schaft dem Bestel­ler ausdrück­lich mitge­teilt wurde.

(2) Leis­tungs­zei­ten verlän­gern sich angemessen,

1. wenn der Bestel­ler verein­barte Zahlungs­be­din­gun­gen nicht einhält und insbe­son­dere verein­barte Abschlags­zah­lun­gen zu spät bei uns eingehen,

2. wenn der Bestel­ler Beschrei­bun­gen, Zeich­nun­gen und Daten­trä­ger sowie Muster und derglei­chen, die wir im Hinblick auf unsere Leis­tung oder die Moda­li­tä­ten der Auslie­fe­rung benö­ti­gen, sowie etwa von ihm selbst zu stel­lende Kompo­nen­ten des Kauf­ge­gen­stan­des nicht unver­züg­lich nach Auffor­de­rung durch uns voll­stän­dig zur Verfü­gung stellt,

3. bei nach­träg­li­cher Abän­de­rung der ursprüng­li­chen Bestel­lung, es sei denn, die Abän­de­rung ist von derart unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung, dass sie keine Verlän­ge­rung der Leis­tungs­zeit rechtfertigt,

4. bei höhe­rer Gewalt, für uns unvor­her­seh­ba­ren Betriebs­stö­run­gen im Rahmen von Arbeits­kämp­fen sowie Schwie­rig­kei­ten bei der Mate­ri­al­be­schaf­fung, Liefer­ver­zug unse­rer Liefe­ran­ten sowie sons­ti­gen für uns unvor­her­seh­ba­ren Hemm­nis­sen, die unse­rer­seits nicht zu beein­flus­sen sind, soweit sie sich nach­weis­lich in nicht bloß uner­heb­li­chem Umfang auf unsere Leis­tung oder die Moda­li­tä­ten der Auslie­fe­rung ausge­wirkt haben.

(3) Hemm­nisse gemäß Abs. 2 Nr 4 sind von uns auch dann nicht zu vertre­ten, wenn sie eintre­ten, wenn wir bereits im Verzug sind. Über Beginn und Ende derar­ti­ger Hemm­nisse werden wir den Bestel­ler informieren.

(4) Können wir eine Leis­tungs­zeit aus einem der Gründe gemäß Abs. 2 Nr 1 – 4 oder einem ande­ren von uns nicht zu vertre­ten­den Grund nicht einhal­ten, kann der Bestel­ler weder eine Vertrags­strafe noch Scha­dens­er­satz verlan­gen und den Vertrag aus diesem Grund auch weder kündi­gen noch von ihm zurück­tre­ten oder ihn auf irgend­eine sons­tige in Betracht kommende Weise annullieren.

(5) Gerät der Bestel­ler in Annahme- oder Schuld­ner­ver­zug oder hat er die Verlet­zung einer sons­ti­gen Mitwir­kungs­pflicht zu vertre­ten oder wird der Versand auf seinen Wunsch verzö­gert, sind wir berech­tigt, den uns dadurch entste­hen­den Scha­den sowie etwa­ige Mehr­auf­wen­dun­gen (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ersetzt zu verlan­gen. Weitere, darüber etwa hinaus­ge­hende Ansprü­che blei­ben unse­rer­seits vorbehalten.

(6) In den Fällen des Abs. 5 geht die Gefahr eines zufäl­li­gen Unter­gan­ges oder einer zufäl­li­gen Verschlech­te­rung des Kauf­ge­gen­stan­des in dem Zeit­punkt auf den Bestel­ler über, in dem er in Annahme- oder Schuld­ner­ver­zug gera­ten ist oder selbst gewünscht hat, die Auslie­fe­rung zeit­lich hinauszuschieben.

§ 8. Gefahr­über­gang bei Versen­dung und Abholung

(1) Wird der Kauf­ge­gen­stand auf Wunsch des Bestel­lers an ihn selbst oder einen Drit­ten versandt, so geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gan­ges oder der zufäl­li­gen Verschlech­te­rung mit Beginn der Absen­dung, spätes­tens aber bei Verlas­sen unse­res Werkes auf den Bestel­ler über, und zwar unab­hän­gig davon, ob die Versen­dung vom Erfül­lungs­ort oder einem ande­ren Ort aus erfolgt und wer die Fracht­kos­ten zu tragen hat.

(2) Holt der Bestel­ler oder ein von ihm beauf­trag­ter Drit­ter den Kauf­ge­gen­stand bei uns ab, geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gan­ges oder der zufäl­li­gen Verschlech­te­rung bereits mit der Über­gabe des Kauf­ge­gen­stan­des auf ihn über, auch wenn sich die Ware zu diesem Zeit­punkt noch auf unse­rer Betriebs­stätte befindet.

§ 9. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigen­tum am Kauf­ge­gen­stand behal­ten wir uns bis zur voll­stän­di­gen Zahlung sämt­li­cher Forde­run­gen aus dem ihn betref­fen­den Vertrag vor.

(2) Dieser Vorbe­halt gilt für alle künf­ti­gen Bestel­lun­gen selbst dann, wir uns nicht mehr ausdrück­lich auf ihn beru­fen. Gerät der Käufer in Zahlungs­ver­zug, sind wir berech­tigt, den Kauf­ge­gen­stand herauszuverlangen.

(3) Solange das das Eigen­tum noch nicht auf ihn über­ge­gan­gen ist, hat der Käufer den Kauf­ge­gen­stand pfleg­lich zu behan­deln. Insbe­son­dere ist er verpflich­tet, ihn auf eigene Kosten gegen Diebstahl‑, Feuer- und Wasser­schä­den in Höhe des Netto­kauf­prei­ses zu versi­chern. Etwa notwen­dige Wartun­gen und Inspek­tio­nen hat der Bestel­ler frist­ge­recht und auf eigene Kosten auszuführen.

(4) Solange das Eigen­tum noch nicht auf ihn über­ge­gan­gen ist, hat der Bestel­ler uns unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen, wenn der Kauf­ge­gen­stand gepfän­det oder sons­ti­gen Eingrif­fen Drit­ter ausge­setzt ist. Soweit wir im Hinblick auf unser fort­be­stehen­des Eigen­tum einen Rechts­streit gemäß § 771 ZPO führen und der Dritte nicht in der Lage ist, uns dessen Kosten zu erstat­ten, haftet der Besteller.

(5) Unge­ach­tet des Eigen­tums­vor­be­hal­tes ist der Bestel­ler zur Weiter­ver­äu­ße­rung des Kauf­ge­gen­stan­des im norma­len Geschäfts­ver­kehr berech­tigt. Hier­aus erwor­bene Forde­run­gen gegen Dritte tritt der Bestel­ler schon jetzt in Höhe des mit uns verein­bar­ten Brut­to­kauf­prei­ses an uns ab. Die Abtre­tung gilt unab­hän­gig davon, ob der Kauf­ge­gen­stand so wie von uns gekauft oder erst nach einer Bear­bei­tung, Verar­bei­tung oder sons­ti­gen Umbil­dung an den Drit­ten weiter­ver­äu­ßert worden ist.

(6) Zur Einzie­hung seiner Forde­rung gegen den Drit­ten bleibt der Bestel­ler auch nach der Abtre­tung ermäch­tigt. Unsere Befug­nis, die Forde­rung ggf. auch selbst einzu­zie­hen, bleibt davon jedoch unbe­rührt. Wir werden die Forde­rung aller­dings nicht einzie­hen, solange der Bestel­ler uns gegen­über nicht in Zahlungs­ver­zug gerät und kein ihn betref­fen­der Insol­venz­an­trag gestellt wird.

(7) Solange das Eigen­tum noch nicht auf den Bestel­ler über­ge­gan­gen ist, erfolgt jedwede Bear­bei­tung, Verar­bei­tung oder sons­tige Umbil­dung des Kauf­ge­gen­stan­des in unse­rem Namen und in unse­rem Auftrag. Das Anwart­schafts­recht des Bestel­lers auf den ursprüng­li­chen Kauf­ge­gen­stand setzt sich in diesem Fall an der bear­bei­te­ten, verar­bei­te­ten oder sonst­wie umge­bil­de­ten Sache fort.

(8) Sofern der Kauf­ge­gen­stand zusam­men mit ande­ren für uns frem­den Sachen verar­bei­tet wird, erwer­ben wir das Mitei­gen­tum an der neuen Sache im Verhält­nis des Verkehrs­wer­tes unse­res Kauf­ge­gen­stan­des zu den Verkehrs­wer­ten der ande­ren, für uns frem­den Sachen jeweils zum Zeit­punkt der Verarbeitung.

(9) Entspre­chen­des gilt für Fälle der Vermi­schung. Erfolgt sie so, dass unser Kauf­ge­gen­stand als Haupt­sa­che anzu­se­hen ist, gilt als verein­bart, dass der Bestel­ler uns anteil­mä­ßi­ges Mitei­gen­tum über­trägt und dieses in unse­rem Namen und in unse­rem Auftrag für uns verwahrt, solange unser Eigen­tums­vor­be­halt andauert.

§ 10. Gewähr­leis­tung für Mängel

(1) Es gilt die Rüge­o­b­lie­gen­heit des Bestel­lers aus § 377 HGB.

(2) Alle Mängel­rechte verjäh­ren in 24 Mona­ten nach Liefe­rung des Kauf­ge­gen­stan­des. Wir gehen davon aus, dass der Kauf­ge­gen­stand inner­halb dieses Zeit­rau­mes in nicht mehr als eine Million Ferti­gungs­zy­klen absol­viert hat. Soweit mit dem Bestel­ler oder Endkunde keine ander­wei­tige Verein­ba­rung getrof­fen wurde. Kann ein Drit­ter auf uns zurück­grei­fen, blei­ben seine Ansprü­che von dieser Rege­lung unbe­rührt. Für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Vorsatz und grober Fahr­läs­sig­keit sowie außer­dem bei Verlet­zun­gen von Leben, Körper und Gesund­heit, die auf einer vorsätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung beru­hen, bewen­det es ausnahms­los bei der gesetz­li­chen Verjährung.

(3) Weist der Kauf­ge­gen­stand trotz all unse­rer aufge­wen­de­ten Sorg­falt zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gan­ges einen Mangel auf, werden wir Nach­er­fül­lung nach unse­rer Wahl dadurch leis­ten, dass wir den Mangel entwe­der besei­ti­gen oder den Kauf­ge­gen­stand mangel­frei noch­mals liefern; es sei denn, der Bestel­ler wäre seiner Rüge­o­b­lie­gen­heit aus § 377 HGB nicht oder nicht recht­zei­tig nach­ge­kom­men. Zur Nach­er­fül­lung hat der Bestel­ler uns eine ange­mes­sene Frist einzuräumen.

(4) Mängel­an­sprü­che bestehen nicht

1. bei nur uner­heb­li­cher Abwei­chung von der verein­bar­ten Beschaffenheit,

2. bei nur uner­heb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Gebrauchstauglichkeit,

3. bei natür­li­cher Abnut­zung oder Verschleiß, wobei wir wie gesagt davon ausge­hen, dass der Kauf­ge­gen­stand binnen 24 Mona­ten in nicht mehr als eine Million Ferti­gungs­zy­klen invol­viert ist,

4. bei Schä­den, die nach Gefahr­über­gang infolge fahr­läs­si­gen Umgan­ges mit dem Kauf­ge­gen­stand, durch eine über­mä­ßige Bean­spru­chung des Kauf­ge­gen­stan­des, durch die Verwen­dung unge­eig­ne­ter Schmier­mit­tel und sons­ti­ger Betriebs­mit­tel oder infolge von sons­ti­gen vertrag­lich nicht voraus­ge­setz­ten äuße­ren Einflüsse entstehen.

5. bei Repa­ra­tu­ren und sons­ti­gen Eingrif­fen durch den Bestel­ler oder Dritte.

(5) Ansprü­che des Bestel­lers wegen Aufwen­dun­gen im Zusam­men­hang mit der Nach­er­fül­lung, insbe­son­dere also Mate­rial- und Lohn­kos­ten sowie Trans­port­kos­ten, sind ausge­schlos­sen, als Nach­er­fül­lungs­ort wird Aalen vereinbart.

(6) Wird der Bestel­ler von einem Drit­ten in Anspruch genom­men, so kann er uns unab­hän­gig von den Verpflich­tun­gen, die er selbst einge­gan­gen ist, nach Grund und Höhe nur im Rahmen dieser Bedin­gun­gen in Anspruch nehmen.

(7) Keine Gewähr­leis­tung über­neh­men wir dafür, dass der Vertrags­ge­gen­stand aufgrund poli­ti­scher Vorga­ben oder gesetz­li­cher Rege­lun­gen nicht an bestimmte Käufer bzw. nicht in bestimmte Länder weiter­äu­ßert werden kann.

§ 13. Sonstiges

(1) Alle Verträge, die nach Maßgabe dieser Bedin­gun­gen geschlos­sen werden, sowie im Fall einer daraus resul­tie­ren­den Geschäfts­ver­bin­dung die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen der Parteien unter­lie­gen ausschließ­lich dem Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land unter Ausschluss des UN-Kauf­rech­tes (CISG).

(2) Erfül­lungs­ort und ausschließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus diesem Vertrag ist der Sitz der DSM-Mess­tech­nik GmbH, sofern sich aus unse­rer Auftrags­be­stä­ti­gung nicht ausdrück­lich etwas ande­res ergibt.

(3) Sämt­li­che Verein­ba­run­gen, die zwischen den Vertrags­par­teien getrof­fen werden, erge­ben sich aus diesen Bedin­gun­gen sowie aus unse­rem Ange­bot und unse­rer Auftrags­be­stä­ti­gung zur jewei­li­gen Bestel­lung. Münd­li­che Neben­ab­re­den sind nur dann verbind­lich, wenn sie von uns schrift­lich bestä­tigt wurden.